Erlaubnis nach § 34f Gewerbeordnung (GewO)
Die Vantik GmbH hat die Erlaubnis nach §34f Abs. 1 Satz 1 Gewerbeordnung (GewO) im Umfang der Bereichsausnahme des §2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 des Kreditwesengesetzes (KWG) gewerbsmäßig zu Anteilen oder Aktien an inländischen offenen Investmentvermögen, offenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen offenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) vertrieben werden dürfen, Anlageberatung im Sinne des § 1 Abs. 1a Nr. 1a KWG zu erbringen oder den Abschluss von Verträgen über den Erwerb solcher Finanzanlagen zu vermitteln.