Erlaubnis § 34f Gewerbeordnung (GewO)
Die Vantik Gmbh hat die Erlaubnis nach §34f Abs. 1 Satz 1 Gewerbeordnung im Rahmen der Bereichsausnahme des §2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 des Kreditwesengesetzes (KWG), Anlageberatung im Sinne des § 1 Abs. 1a Nr. 1a (KWG) für Anteile oder Aktien an inländischen offenen Investmentfonds, offenen EU-Investmentfonds oder ausländischen offenen Investmentfonds, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) vertrieben werden dürfen, zu erbringen oder den Abschluss von Verträgen über den Erwerb solcher Finanzanlagen zu vermitteln.